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Personentransporte (Bewilligungen)


Überblick

Kantonale Bewilligungen für Personentransporte
Gewerbsmässige Personentransporte mit Fahrzeugen oder Schiffen
Personentransporte mit Luftseilbahnen, Schrägaufzügen oder Skiliften

Kantonale Bewilligungen für Personentransporte

Der Bund hat die Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Arten von Personentransporten - beispielsweise mit Hotel- oder Schulbussen, Luftseilbahnen oder Schrägaufzügen - gemäss Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) und Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG) den Kantonen übertragen. Keine Bewilligung wird u.a. benötigt:

  • für Fahrten mit Fahrzeugen, die nicht dazu bestimmt oder geeignet sind, mehr als neun Personen (einschliesslich Fahrerin/Fahrer) zu befördern
  • für die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderung (Art. 8 VPB)

Gewerbsmässige Personentransporte mit Fahrzeugen oder Schiffen

Für die Erteilung von Bewilligungen betreffend regelmässigen und gewerbsmässigen Personentransporten mit Fahrzeugen oder Motorschiffen nach Art. 7 sowie Art. 30 bis 36 der VPB ist gemäss § 1 der kantonalen Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession die Volkswirtschaftsdirektion zuständig. Diese hat die Durchführung des Bewilligungsverfahrens dem Amt für Verkehr übertragen.


Gesuche
Die Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung sind an das Amt für Verkehr, Stab / Recht und Verfahren, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, zu richten. Sie haben den Anforderungen gemäss § 2 der Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession zu entsprechen. Das nebenstehende Gesuchsformular ist vollständig ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Beilagen einzureichen.
Das AFV beantwortet Fragen betreffend Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren:
Amt für Verkehr
Stab / Recht und Verfahren
Postfach
8090 Zürich
Tel +41 (0)43 259 30 70
Fax +41 (0)43 259 51 21
E-Mail

Aufnahme des Fahrbetriebs
Der Fahrbetrieb darf erst nach Erteilung der beantragten Bewilligung aufgenommen werden (§ 4 Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession). Die eingesetzten Fahrzeuge müssen die technischen Anforderungen einhalten und den Zulassungsvorschriften entsprechen; sie sind ständig in gutem Zustand zu halten. Zudem muss der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin Inhaber oder Inhaberin des erforderlichen Führerausweises sein.
Der Wechsel von Fahrzeugen und andere wesentliche Änderungen sind dem AFV umgehend zu melden.

Zulassung als Strassentransportunternehmung
Wer gewerbsmässige Personentransporte mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern, benötigt eine Zulassung als Strassentransportunternehmung. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist das Bundesamt für Verkehr (Link zu weiter führenden Informationen).

Personentransporte mit Luftseilbahnen, Schrägaufzügen oder Skiliften

Für die Bewilligungserteilung betreffend Bau und Betrieb von Luftseilbahnen, Schrägaufzügen oder Skiliften nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG), der Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) und dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte ist gemäss § 3 der Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und über die Skilifte die Volkswirtschaftsdirektion zuständig. Diese hat die Durchführung des Bewilligungsverfahrens dem Amt für Verkehr übertragen. Eine Bewilligung benötigen auch Anlagen, die nicht für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt sind.

Gesuche
Die Gesuche für die Erteilung einer Bau- oder einer Betriebsbewilligung sind dem Amt für Verkehr, Stab / Recht und Verfahren, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, einzureichen. Sie haben den Anforderungen nach § 5 beziehungsweise § 7 der kantonalen Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und über die Skilifte zu entsprechen. Dem Gesuch für eine Baubewilligung sind die gemäss «Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge» erforderlichen Unterlagen und Nachweise in dreifacher Ausführung beizulegen. Im Bewilligungsverfahren für den Betrieb von kleineren und sonstigen nicht bedeutenden Seilbahnen und kurzen Skiliften (sog. Trainerskilifte) können die Gesuchsteller Erleichterungen beantragen.
Das AFV beantwortet Fragen betreffend Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren:
Amt für Verkehr

Stab / Recht und Verfahren
Postfach
8090 Zürich

Tel +41 (0)43 259 30 70
Fax +41 (0)43 259 51 21
E-Mail

Technische Kontrolle der Anlagen
Für die technische Prüfung neuer Anlagen, die Abnahme betriebsbereiter Anlagen und die periodischen Kontrollen bestehender Anlagen ist gemäss dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte die Interkantonale Kontrollstelle zuständig.
Kontaktadresse:
Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats für Seilbahnen und Skilifte (IKSS)
Zeughausstrasse 19
3860 Meiringen
Telefon: +41 (0)33 972 30 00
Fax: +41 (0)33 972 30 01
E-Mail
www.ikss.ch

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Datei : GESUCHSFORMULAR2009.doc Grösse: 43 KB Gesuchsformular für Personentransporte mit Strassenfahrzeugen oder Schiffen (43 KB)
Datei : KTZH_AfV_Merkblatt_Schülertransporte_neu080310.pdf Grösse: 1794 KB Merkblatt Durchführung von Schülertransporten (1794 KB)
 
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